Seit dem 1. Januar 2023 ist das revidierte Erbrecht in Kraft. Durch die neuen Gesetzesbestimmungen im Erbrecht, welche für alle Todesfälle gelten, die ab dem Datum des Inkrafttretens eintreten, wird dem Erblasser/der Erblasserin ein deutlich grösserer Spielraum in Bezug auf die freie Verfügung seines/ihres Vermögens eingeräumt, in dem ein Teil der Pflichtteile reduziert wurde. So werden die Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin gemäss dem neuen Art. 471 ZGB nur noch 50% des gesetzlichen Erbteils erhalten, anstelle der derzeit geltenden 75%. Der Pflichtteil der Eltern wird gänzlich gestrichen. Der Pflichtteil von Ehepartnern und eingetragenen Partnern wurde hingegen bei 50% belassen. Dadurch wird es dem Erblasser/der Erblasserin ermöglicht, seine(n)/ihre(n) Lebenspartnern/Lebenspartnerin, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, stärker zu begünstigen, da mit der neuen Pflichtteilsregelung die frei verfügbare Quote erhöht wird. Nicht vergessen gegangen werden darf, dass es eine Verfügung von Todes wegen benötigt, um über die frei verfügbare Quote verfügen zu können, ansonsten die gesetzliche Erbfolge im Todesfall zur Anwendung kommt. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.
Die Ehegatten bzw. eigentragen Partner können weiterhin auch in güterrechtlicher Hinsicht begünstigt werden, indem eine Beteiligung am Vorschlag von mehr als die Hälfte vorgesehen wird (Art. 216 ZGB). Weiterhin dürfen dadurch die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Kinder nicht verletzt werden. Ausdrücklich gesetzlich verankert wird nun, dass eine über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet wird (vgl. Art. 216 Abs. 2 ZGB). Gerne beraten wir Sie, wie Sie vorgehen müssen, um Ihren Ehegatten oder Ihre/n eingetragene/n Lebenspartner den ganzen Vorschlag zuzuweisen.
Die Pflichtteilsreduktion bringt auch Erleichterungen in Bezug auf die Regelung der Unternehmensnachfolge, da es dem Erblasser ermöglicht, sein Vermögen innerhalb der Familie ungleich zu verteilen. So soll im Sinne einer Abkehr des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine integrale Zuweisungsmöglichkeit des Unternehmens durch den Richter/die Richterin an einen Erben/eine Erbin, der/die das Unternehmen übernehmen will, möglich sein. Im Juni 2022 hat der Bundesrat den Eidgenössischen Räten dazu noch einen Gesetzesentwurf eingereicht, welcher negative Folgen für Unternehmen durch spezifische Vorschriften beseitigen soll, gleichzeitig jedoch auch die Gleichstellung der Erben bewahrt.
Weiter wurde Art. 472 ZGB erlassen, in welchem unter anderem neu geregelt wird, dass beim Tod des Erblassers/der Erblasserin während eines hängigen Scheidungsverfahrens der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn es sich um ein Verfahren auf gemeinsames Begehren handelt oder die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt lebten. Bisher ist der Pflichtteil erst mit dem formell rechtskräftigen Scheidungsurteil entfallen. Analoges gilt für den überlebenden eingetragenen Partner bzw. die überlebende eigetragene Partnerin bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der gesetzliche Erbanspruch bestehen bleibt, weshalb eine letztwillige Verfügung zu errichten ist, um den gesetzlichen Erbanspruch des Ehepartners im Scheidungsverfahren zu entziehen.
Auch güterrechtliche Ansprüche bleiben während dem Scheidungsverfahren bestehen. Weiter fallen bei einem hängigen Scheidungsverfahren auch die über gesetzlichen Begünstigungen bei der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 217 Abs. 2 ZGB und bei der Gesamtgutzuweisung gemäss Art. 241 Abs. 4 ZGB von Gesetzes wegen weg. Auch hier darf nicht vergessen gegangen werden, dass es dazu eine Verfügung von Todes wegen benötigt, ansonsten der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende Partner/die überlebende Partnerin trotz hängigem Scheidungsverfahren bzw. hängigem Verfahren betreffend Auflösung der Partnerschaft die entsprechende Zuweisung erhalten würde. Wir beraten Sie gerne und können Ihnen dabei helfen, ihre letztwillige Verfügung aufzusetzen.
Restriktivere Regelungen gibt es auch im Zusammenhang mit Schenkungen (lebzeitige oder von Todes wegen) nach Abschluss eines Erbvertrags. Nach dem bisherigen Recht war die Rechtslage so, dass der Erblasser/die Erblasserin nach Abschluss des Erbvertrages grundsätzliche Schenkungsfreiheit hatte bzw. frei über sein/ihr Vermögen verfügen konnte. So war es für den Erblasser/die Erblasserin erlaubt, Vermögenswerte an Dritte zu verschenken, um so den Nachlass zu minimieren. Gemäss dem neuen Art. 494 Abs. 3 ZGB muss keine Schädigungsabsicht des Erblassers/der Erblasserin vorliegen, damit solche Schenkungen angefochten werden können. Vielmehr genügt es, wenn die Verfügung von Todes wegen resp. die Zuwendung unter Lebenden mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar ist, indem sie u.a. die erbvertraglichen Begünstigungen schmälert und die lebzeitigen Zuwendungen im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind. Neu gilt folglich grundsätzlich ein Schenkungsverbot, ausser die Schenkungserlaubnis wurde im Erbvertrag explizit geäussert. Diese Regelung hat für den Erblasser/die Erblasserin zur Folge, dass er/sie zukünftig keinen Freiraum diesbezüglich mehr hat. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich zu überlegen, welcher Freiraum in Zukunft noch gewünscht wird. Da das neue Recht auf bestehende Ehe- und Erbverträge mangels einer Übergangsregelung, für Todesfälle ab dem 1. Januar 2023, anwendbar ist, empfiehlt es sich auch hier bestehende Erbverträge zu prüfen und gegebenenfalls an das neue Recht anzupassen. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf, damit sich schlussendlich Ihre Erben nicht in einem mühsamen und teuren Erbrechtsprozess wiederfinden.
In Art. 522 Abs 1 sowie Art. 532 ZGB wurde bei der Herabsetzungsklage eine neue Reihenfolge der zu herabsetzenden Verfügungen der Erblasserin/des Erblassers gesetzlich verankert: Zunächst können Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, weiter Zuwendungen von Todes wegen und schliesslich Zuwendungen unter Lebenden herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil wiederhergestellt ist. Die Zuwendungen unter Lebenden werden in folgender Reihenfolge herabgesetzt: zunächst die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehe- oder Vermögensvertrag, das heisst, dass Meistbegünstigungen als erste herabsetzbare Zuwendung unter Lebenden gelten, weiter die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge und schliesslich weitere Zuwendungen.
Die bis anhin herrschende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage, ob Vorsorgeguthaben in der Säule 3a – insbesondere bei einer Bank – in den Nachlass des Erblassers fallen und die Begünstigten folglich auch keinen direkten Anspruch geltend machen können (wie es die herrschende Lehre vertritt) wird ebenfalls mit der Erbrechtsrevision aufgehoben. So regelt Art. 82 Abs. 4 BVG, dass Vorsorgeguthaben (gleichgültig ob bei einer Versicherung oder Bank) künftig nicht in den Nachlass des Erblassers fallen, sondern direkt von der entsprechenden Einrichtung an die Begünstigten ausbezahlt werden können. Nichtsdestotrotz sind die Guthaben der Säule 3a weiterhin für die Berechnung der Pflichtteilsmasse relevant und unterliegen der Herabsetzung, nicht aber der Ausgleichung.
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