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Adoptionsurlaub

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) wurde per 1. Januar 2023 um den Gliederungstitel «die Adoptionsentschädigung» ergänzt. So wird in Art. 16t ff. EOG geregelt, dass erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, Anspruch auf 14 Taggelder haben (in Analogie zur Vaterschaftsentschädigung, welche am 1. Januar 2022 in Kraft trat). Sind beide Elternteile erwerbstätig so kann der Adoptionsurlaub auch aufgeteilt werden und die Entschädigung wird für jeden Elternteil gesondert berechnet.


Die Höhe und Bemessung der Entschädigung entspricht jener der Mutter- und Vaterschaftsentschädigung, nämlich 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs erzielt wurde. Auch der Höchstbetrag von CHF 196.- pro Tag gilt analog. Der Anspruch erlischt ein Jahr nach Aufnahme des Adoptivkindes. Für die Festsetzung und Ausrichtung der Adoptionsentschädigung ist für die ganze Schweiz ausschliesslich die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig.

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